Aktive und ehemalige BVfK-Juristen beim 10. Autorechtstag. Bild links: Simon Vondrlik, Moritz Groß; Alexander Sievers, Phillip Kuhlee, Stefan Obert, Matthias Giebler (v.l.n.r.)
Hintergründe und Konditionen der Diesel-Umweltprämie
Ausgangssituation
VW und andere Fahrzeughersteller bieten Käufern aktuell Umweltprämien beim Erwerb von Dieselfahrzeugen an, die bereits im Vorfeld des am 02.08.2017 stattgefundenen Diesel-Gipfels konzipiert und anschließend konkretisiert worden sind. Ziel dürfte es sein, einen Kaufanreiz für Dieselfahrzeuge zu schaffen und das Vertrauen der Käufer in die zugrundeliegende Technik zu stärken. Die Voraussetzungen für den Erhalt der Prämie und die damit einhergehende erforderliche Beschaffenheit des eingetauschten Fahrzeugs sind von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich:
Angebot von VW
Wer einen Neuwagen von VW erwirbt, soll den Angaben des Herstellers zufolge fortan bis zum Ende des Jahres 2017 von der Umweltprämie profitieren. Die Höhe der Prämie ist abhängig vom gewählten Fahrzeugmodell und variiert zwischen 2000 Euro und 10.000 Euro.
Beispiele für die Umweltprämie seitens VW: Der Kaufpreis eines VW UP soll um 2000 Euro reduziert werden, der von Golf und Tiguan um 5000 €. Auf den VW Passat soll 8000 € und den VW Touareg sogar 10.000 € Preisnachlass gewährt werden.
Zukunftsprämie: Darüber hinaus bietet VW eine sogenannte Zukunftsprämie für Fahrzeuge mit alternativen Antrieben an. Laut Aussage des Herstellers erhält der Kunde für den Kauf eines mit Erdgas betriebenen Fahrzeugs 1000 €, für den Kauf eines Hybridfahrzeugs ca. 1700 € und für den Kauf eines Elektrofahrzeugs 2380 €.
Voraussetzungen für den Erhalt der Prämie : Alter und Marke des abgegeben Fahrzeugs, welches im Zuge der Aktion verschrottet wird, spielen laut Angaben von VW keine Rolle. Somit soll die Eintauschaktionen in allen Fällen auch für Gebrauchtwagen anderer Hersteller gelten. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um ein Dieselfahrzeug mit Abgasnorm Euro 4 oder weniger handelt. Die Aktion endet offiziell am 31.12.2017.
Angebote anderer Hersteller
Der VW Konzern ist einschlägigen Presseberichten zufolge nicht der einzige Hersteller, der die sog. Umweltprämie anbietet.
Audi bietet je nach Fahrzeug eine Umweltprämie in Höhe von 3.000 bis 10.000 Euro an. Das Fahrzeug darf maximal in die Schadstoffklasse Euro 4 einzuordnen sein. Bei Fahrzeugen mit Plug-in-Hybrid-Antrieb verdoppelt Audi den Herstelleranteil von 1.500 €, sofern die Förderbedingungen der staatlichen E-Auto-Prämie erfüllt sind.
Auch Ford hat ein ähnliches System wie VW für die Vergabe der Prämien entwickelt. Die Voraussetzungen für deren Erhalt sehen es jedoch im Gegensatz zu VW vor, dass die Erstzulassung des eingetauschten Dieselfahrzeugs vor 2006 erfolgt ist und dieses höchstens die Abgasnorm Euro 3 erfüllt. Wenn dies der Fall ist, wird eine Prämie von 2.000 Euro bis 8.000 Euro je nach Fahrzeugmodell gewährt.
Renault gewährt eine Umweltprämie in Höhe von 2.000 Euro bis 7.000 Euro für alte Dieselfahrzeuge mit Abgasnorm Euro 4.
BMW bietet Fahrzeugkäufern eine Umweltprämie für eingetauschte Fahrzeuge mit Euro 4 Norm oder schlechter an. Dafür muss allerdings ein BMW i3, ein Plug-In Hybrid oder ein Neuwagen (BMW/Mini) mit Euro 6 Norm und einem Ausstoß von maximal 130 Gramm CO² je Kilometer erworben werden.
Toyota bietet eine Eintauschprämie für die Fälle an, in denen sich Käufer für ein Hybridmodell entscheiden. Die Prämie soll 2.000 € betragen. Das Fahrzeug muss 6 Monate auf den Halter angemeldet gewesen sein.
Auch bei Mercedes wird eine Umweltprämie für einen Gebrauchtwagen mit Abgasnorm Euro 4 oder schlechter angeboten. Bis zu 2.000 Euro Prämie werden beim Kauf eines Euro 6-Neuwagens, Plug-in-Hybriden oder elektrischen Smart gewährt.
Skoda schließt sich an und gewährt für Dieselfahrzeuge mit den Schadstoffnormen Euro 1 bis Euro 4 eine Prämie von bis zu 5.000 Euro. Weitere Rabatte sind abhängig vom jeweiligen Fahrzeugmodell möglich.
Unterschied zur staatlich geförderten Abwrackprämie aus dem Jahr 2009
Die Abwrackprämie wurde im Rahmen des Konjunkturpakets II eingeführt und aus Investitions- und Tilgungsfonds finanziert, einem Sondervermögen des Bundes. Sie wurde auf Antrag vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ausgezahlt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorlagen. Zum damaligen Zeitpunkt erhielt derjenige, der sein Auto im Zuge eines Neuwagenkaufs verschrotten ließ, einen Betrag in Höhe von 2.500 Euro.
Der Unterschied zur Umweltprämie besteht darin, dass diese herstellerseitig unter eigens geschaffenen Voraussetzungen gewährt wird, im Gegensatz zur damaligen staatlichen Förderung. Zwar wurden Notwendigkeit und Bedingungen der Umweltprämie wohl auch im Rahmen des Diesel-Gipfels im Beisein von Vertretern der Politik diskutiert, letztendlich handelt es sich aber um eine freiwillige Leistung. Ein entsprechendes Konzept für eine staatliche Förderung wird von einigen Politikern gefordert, eine Umsetzung ist jedoch noch nicht in Aussicht.
Konkurrenz zum staatlich geförderten Elektroauto-Zuschuss
Laut den derzeit vorliegenden Informationen bleibt der staatlich gewährte Elektroautozuschuss von der derzeitigen Aktion der Hersteller unberührt. Wer sich heute für den Kauf eines Elektroautos entscheidet soll weiterhin einen Rabatt in Höhe von 4.000 Euro und bei einem Fahrzeug mit einem Plug-In-Hybrid in Höhe von 3.000 Euro erhalten. Diese Summen werden hälftig vom Bund und hälftig vom Hersteller bezahlt. Voraussetzung für den gewährten Zuschuss ist allerdings, dass die Förderung beantragt wird und der Nettolistenpreis des Neufahrzeugs bei höchstens 60.000 € liegt.
Fazit der BVfK-Rechtsabteilung
Nach den vorstehenden Ausführungen dürfte es keinen einklagbaren Anspruch auf Erhalt der Umweltprämie geben. Die Voraussetzungen variieren von Hersteller zu Hersteller und basieren auf freiwilligen Leistungen ohne staatlichen Einfluss.
Möglich ist, dass zukünftig weitere Hersteller nachziehen. Ebenso möglich erscheint, dass ein staatliches Prämien-Konzept entwickelt wird. Hierzu wird jedoch überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Staat nicht in einer Lage helfen solle, die herstellerseitig selbstverschuldet verursacht wurde. Bei Hinzutreten neuer Erkenntnisse wird die BVfK-Rechtsabteilung an dieser Stelle informieren.
BVfK-Rechtsabteilung